Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
Unsere AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschl. Beratungsleistungen und Auskünften.
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltslos ausführen.

II. Garantie, Zusicherung, Urheberrecht, Geheimhaltung
Die in unseren Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Dateien oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen/Dateien enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen/Muster, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bezugnahme u.a. auf DIN-Norm beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Spezifikation und keine Zusicherung von Eigenschaften, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Zusicherung gekennzeichnet sind.
An vorstehend aufgeführten Unterlagen, Dateien und Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; als von uns vertraulich bezeichnete Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

III. Vertrag / Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung der Auftragsbestätigung annehmen oder durch Ausführung der Leistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend.
2. Die Preise verstehen sich netto einschließlich Verladen ab Werk, sofern keine andere Vereinbarung von uns schriftlich bestätigt wurde. Den Preisen hinzuzurechnen ist die jeweils gültige Umsatzsteuer.
3. Sind seit Vertragsschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne, Material- oder Energiepreise, Beförderungsentgelte oder Preise der Vorlieferanten, so sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt.
4. Gegenüber Vollkaufleuten sind wir zusätzlich berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, falls sich unsere Einstandspreise aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erhöhen. Dasselbe gilt, wenn nach Vertragsschluss Zölle/Abgaben eingeführt oder erhöht werden, auch wenn frachtfrei und/oder verzollte Lieferung vereinbart worden ist.

IV. Lieferung
1. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Liefer- und Übergabeort ist unser Werksgelände in Kempten. Die Gefahr geht mit vollendeter Verladung auf den Besteller über (FOB), spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes.
3. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich erklärt. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit der vollständigen Klärung von Inhalt und Umfang des Auftrages, sofern wir schriftlich Behinderung angezeigt haben. Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z.B. Streik, Aussperrung oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Vorlieferanten) verlängern die Lieferzeit angemessen. Entfallen die Leistungshindernisse nicht innerhalb angemessener Zeit, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist wechselseitig ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht innerhalb der Frist versandbereit gemeldet worden ist.
5. Falls der Besteller berechtigt ist, Schadenersatz wegen Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung zu verlangen, beschränkt sich unsere Haftung auf denjenigen Schaden, der für uns voraussehbar war oder den wir unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätten voraussehen können.

V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Skonti sind schriftlich zu vereinbaren. Für den Skontoabzug ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Gutschriften, Fracht und Umsatzsteuer maßgeblich. Voraussetzung für die Gewährung des Skontos ist auch, dass alle früheren Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Voraus- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig.
2. Gutschriften über Wechsel und Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Soweit der Besteller befugt ist, einen Sicherungseinbehalt oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, sind wir berechtigt, den einbehaltenen Betrag durch eine Bankbürgschaft abzulösen.
4. Der Besteller befindet sich in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Bei Verzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Hält der Besteller unsere Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen, auch die gestundeten, sofort fällig. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 321 BGB). Geleistete Vorauszahlungen können wir mit Forderungen verrechnen, mit denen sich der Besteller in Verzug befindet. Außerdem können wir unsere Rechte aus Ziffer VIII. (Eigentumsvorbehalt) geltend machen. In einem solchen Fall ermächtigt der Besteller uns schon jetzt unwiderruflich, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen.
6. Soweit uns ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung zusteht, sind wir berechtigt, 10 v.H. des Wertes des nicht erfüllten Auftrages pauschal ohne weiteren Nachweis geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, wird davon nicht berührt.

VI. Abnahmeverpflichtung / Annahmeverzug
Der Besteller hat die versandbereit gemeldeten Waren abzunehmen. Nimmt der Besteller die Ware nicht oder einen Teil derselben nicht spätestens 2 Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung ab, hat er die versandbereit gemeldete Ware sofort zu bezahlen. Mit Ablauf der 2-Wochenfrist befindet sich der Besteller ohne weitere Mahnung im Annahmeverzug. Ab diesen Zeitpunkt geht die Leistungsgefahr auf den Besteller über, außerdem hat er die Lagerkosten zu tragen.

VII. Mängel / Haftung
1. Kaufleute haben erkennbare und Nichtkaufleute alle offensichtlichen Mängel unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können.
2. Verhindert der Besteller, dass wir uns vom Vorhandensein des Mangels überzeugen können, entfallen sämtliche Rechte auf Nacherfüllung Rücktritt bzw. Minderung sowie das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung.
3. Bei begründeter Mängelrüge beseitigen wir den Mangel oder liefern je nach unserer Wahl mangelfreie Ware nach. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
4. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers oder Dritter, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
5. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungshilfen.
6. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
7. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unserer Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere einer Saldoforderung, die uns aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehen und bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für eine besondere Forderung bezahlt ist.
2. Der Besteller darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i.S. von Ziffer 1.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren.
5. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte geltend als Vorbehaltsware i.S. von Ziff. 1.
6. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware weiter und nimmt die daraus entstehende Forderung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der Schlusssaldo.
7. Von einer Pfändung, einer Globalzession oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich über sämtliche Abtretungsbeschränkungen zu informieren.
8. Überseigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
9. Der Besteller ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Von diesem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, insbesondere mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten, sofern wir nicht selbst gegenüber seinen Abnehmern die Abtretung aufdecken. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Kempten/Allgäu.

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet ausschließlich Anwendung. Die Anwendung von Kollisionsrecht und den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.

X. Schriftform / Sonstiges
1. Rechtserhebliche und rechtsgestaltende Erklärungen und Änderungen des Vertrages einschließlich dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich zugegangen bzw. vereinbart sind.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
3. Ist bei Versendungsumsätzen in ein Land der europäischen Gemeinschaft der Leistungsempfänger unser steuerlicher Vertreter, so haftet er uns gegenüber für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer.